Die
Zahlungsmoral in Deutschland ist zunehmend rückläufig! Immer
mehr Unternehmen klagen darüber, dass Kunden Rechnungen nicht pünktlich
zahlen und Mahnungen immer häufiger ohne jede Wirkung bleiben. Außenstände
binden Kapital, nachhaltige Forderungsausfälle mindern den Profit
und gefährden die Rentabilität eines Unternehmens. Für
das vom Unternehmer in Eigenregie geführte Forderungsmanagement werden
oftmals erhebliche Personalkosten aufgewendet, die der Schuldner auch
im Falle eines erfolgreichen Forderungseinzugs nicht erstatten muss. Demgegenüber
sind die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts als Verzugsschaden
erstattungspflichtig.
Regelmäßig rechnet
sich für den Unternehmer - auch unter Berücksichtigung von ggfs.
uneinbringlichen Forderungen - eine frühzeitige und konsequente Auslagerung
der „eigenen Mahnabteilung“ an einen Rechtsanwalt. Ich nehme mich
Ihren Forderungsproblemen gerne an und setze mich nach vorheriger Abstimmung
Ihrer Unternehmensinteressen mit Ihren Schuldnern ganz individuell und in
interessenadäquater Form anwaltlich in Verbindung und führe das
zur Titulierung Ihrer Forderung notwendige Mahn- und ggf. Gerichtsverfahren
für Sie durch.
Ein Mahnbescheid macht Sinn, wenn zu erwarten steht, dass der Schuldner keine
Einwendungen gegen die Forderung erheben wird. In diesem Fall kann mit deutlich
geringeren Kosten und ermäßigten Gerichtsgebühren schneller
als im Klagewege ein Vollstreckungstitel gegen den Schuldner erreicht werden.
Ist mit einem Widerspruch oder Einspruch des Schuldners zu rechnen, wird sich
ein streitiges Verfahren anschließen, weshalb in diesem Fall ein vorgeschaltetes
Mahnverfahren eine Verfahrensverzögerung bedeuten kann. Ich spreche beide
Alternativen mit Ihnen ab.
Unverzüglich nach Vorlage eines vollstreckbaren Titels betreibe ich
für Sie zielstrebig und unnachgiebig die Zwangsvollstreckung Ihrer
titulierten Forderungen. Selbst wenn sich eine Forderung nach Titulierung
als aktuell uneinbringlich erweisen sollte, lehrt doch die Erfahrung,
dass viele Schuldner - oftmals erst nach Jahren - wieder zu Geld kommen,
sei es durch die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses
oder auch eine Erbschaft.
Ein gegen den Schuldner erwirkter Titel ist 30 Jahre lang vollstreckbar!
Dies sollte bedacht sein, bevor eine Forderung endgültig abgeschrieben
wird. Um eine Verjährung der nach Rechtskraft angefallenen Zinsen
(drei Jahre!) zu verhindern, übernehme ich auf Wunsch für Sie
die Fristenkontrolle und sorge in Abstimmung mit Ihnen durch geeignete
Vollstreckungsmaßnahmen für eine rechtzeitige Verjährungsunterbrechung.
Gleiches gilt für die Aktualisierung einer vom Schuldner eventuell
abgegebenen Eidesstattlichen Versicherung, deren erneute Abgabe nach Ablauf
von jeweils drei Jahren beantragt werden kann.
Niemand will „gutes“ Geld dem „ schlechten - “ hinterherwerfen.
Aus diesem Grund frage ich - jeweils in Abstimmung mit Ihnen - auch die „Schuldnerkartei“
an.
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