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Forderungseinzug/Inkasso/Zwangsvollstreckung
Die Zahlungsmoral in Deutschland ist zunehmend rückläufig! Immer mehr Unternehmen klagen darüber, dass Kunden Rechnungen nicht pünktlich zahlen und Mahnungen immer häufiger ohne jede Wirkung bleiben. Außenstände binden Kapital, nachhaltige Forderungsausfälle mindern den Profit und gefährden die Rentabilität eines Unternehmens. Für das vom Unternehmer in Eigenregie geführte Forderungsmanagement werden oftmals erhebliche Personalkosten aufgewendet, die der Schuldner auch im Falle eines erfolgreichen Forderungseinzugs nicht erstatten muss. Demgegenüber sind die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts als Verzugsschaden erstattungspflichtig.

Regelmäßig rechnet sich für den Unternehmer - auch unter Berücksichtigung von ggfs. uneinbringlichen Forderungen - eine frühzeitige und konsequente Auslagerung der „eigenen Mahnabteilung“ an einen Rechtsanwalt. Ich nehme mich Ihren Forderungsproblemen gerne an und setze mich nach vorheriger Abstimmung Ihrer Unternehmensinteressen mit Ihren Schuldnern ganz individuell und in interessenadäquater Form anwaltlich in Verbindung und führe das zur Titulierung Ihrer Forderung notwendige Mahn- und ggf. Gerichtsverfahren für Sie durch.

Ein Mahnbescheid macht Sinn, wenn zu erwarten steht, dass der Schuldner keine Einwendungen gegen die Forderung erheben wird. In diesem Fall kann mit deutlich geringeren Kosten und ermäßigten Gerichtsgebühren schneller als im Klagewege ein Vollstreckungstitel gegen den Schuldner erreicht werden. Ist mit einem Widerspruch oder Einspruch des Schuldners zu rechnen, wird sich ein streitiges Verfahren anschließen, weshalb in diesem Fall ein vorgeschaltetes Mahnverfahren eine Verfahrensverzögerung bedeuten kann. Ich spreche beide Alternativen mit Ihnen ab.

Unverzüglich nach Vorlage eines vollstreckbaren Titels betreibe ich für Sie zielstrebig und unnachgiebig die Zwangsvollstreckung Ihrer titulierten Forderungen. Selbst wenn sich eine Forderung nach Titulierung als aktuell uneinbringlich erweisen sollte, lehrt doch die Erfahrung, dass viele Schuldner - oftmals erst nach Jahren - wieder zu Geld kommen, sei es durch die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses oder auch eine Erbschaft.

Ein gegen den Schuldner erwirkter Titel ist 30 Jahre lang vollstreckbar! Dies sollte bedacht sein, bevor eine Forderung endgültig abgeschrieben wird. Um eine Verjährung der nach Rechtskraft angefallenen Zinsen (drei Jahre!) zu verhindern, übernehme ich auf Wunsch für Sie die Fristenkontrolle und sorge in Abstimmung mit Ihnen durch geeignete Vollstreckungsmaßnahmen für eine rechtzeitige Verjährungsunterbrechung. Gleiches gilt für die Aktualisierung einer vom Schuldner eventuell abgegebenen Eidesstattlichen Versicherung, deren erneute Abgabe nach Ablauf von jeweils drei Jahren beantragt werden kann.

Niemand will „gutes“ Geld dem „ schlechten - “ hinterherwerfen. Aus diesem Grund frage ich - jeweils in Abstimmung mit Ihnen - auch die „Schuldnerkartei“ an.

© RA Bier
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